Irrtümliches 1,- Euro Kaufangebot Es passiert immer wieder: Ein Verkäufer stellt bei eBay
versehentlich einen vergleichsweise teueren Artikel als Auktion mit
Startpreis 1 Euro mit Sofortkaufoption zu einem Euro ein. Es gibt sogar
Schnäppchenjäger, die auf genau diese Angebote spezialisiert sind und
dem Verkäufer (oft erfolgreich) weismachen wollen, hier sei ein
verbindlicher Kaufvertrag zustandegekommen und er müsse den Artikel
tatsächlich für einen Euro liefern.
Normalerweise ist es so: Der Verkäufer macht auf eBay ein Angebot,
das durch die Annahme (das Höchstgebot) des Käufers zum Ablauf der
Auktion bzw. beim Sofortkauf sofort zu einem wirksamen Kaufvertrag
gemäß § 433 BGB führt.
Das Angebot des Verkäufers ist dabei eine Willenserklärung !Bei deren Abgabe kann man sich irren und die deshalb nach § 119 BGB anfechtbar sit ! / Tut man das, so kommt der Kaufvertrag überhaupt
nicht zustande und der ursprüngliche Anbieter ist nicht zum Verkauf des
Artikels verpflichtet.
Bei so einer Anfechtung einer Willenserklärung könnte der Anfechtende aber zu einem Schadensersatz nach § 122 BGB verpflichtet sein. Dabei handelt es sich aber nur um den sogenannten
Vertrauensschaden: Es wird nur ersetzt, was der verhinderte Käufer an
Aufwändungen für den Kauf hatte - also in der Regel nichts oder
allenfalls ein paar Cent für die verschwendete Onlinezeit.
Dazu kommt noch, dass gemäß §122 II BGB kein Schadensersatz zu
leisten ist, wenn der "Geschädigte" den Grund der Anfechtung kennen
musste. Das dürfte bei so einer Konstellation immer der Fall sein, solang beim Beklagten ein solcher relevanter Irrtum vorlag, ergibt sich vor allem
daraus, daß die gleichzeitige Angabe von Angeboten über ein Sofortkauf und zur
Auktion mit Startpreis für eine Ebay-Auktion zum selben Betrag ganz
offensichtlich unsinnig ist. Die Sofortkaufoption macht nur Sinn, wenn der
Sofortkaufpreis deutlich höher als der Auktionsstartpreis angegeben ist. Mit
dem Sofortkaufangebot sollen Interessenten angesprochen werden, denen es darauf
ankommt, ohne Risiko über den unkalkulierbaren Ausgang einer längeren Auktion
sich den Artikel sogleich, wenn auch unter Akzeptierung eines höheren Preises
als des Startpreises sichern zu können. Bei der normalen Ebay-Auktion muß ein Bieter stets damit rechnen, daß er bis
zum Ende der Auktion noch überboten werden kann mit der Folge, daß nicht er,
sondern ein anderer zum Zug kommt. Beim Sofortkauf besteht dieses Risiko nicht
und diese Option kann nach den Bedingungen des Auktionshauses Ebay nur ausgeübt
werden, solange für die daneben angebotenen Ersteigerungen ab einem
eingegebenen Startpreis noch keine Gebote abgegeben sind. Vor dem Hintergrund, daß die Sofortkaufoption demgemäß darauf angelegt ist,
die Durchführung einer Ersteigerung des Artikels mit ungewissem Ausgang zu
verhindern, macht es absolut keinen Sinn, Sofortkauf- und Startpreis mit
gleichen Beträgen in das Ebay-System einzugeben. Wenn dies einmal geschehen
sein sollte, ist dies ein Irrtum. Dieser berechtigt dann zur Anfechtung, so
daß kein Anspruch bestand. Fazit : Wer als Verkäufer versehentlich eine Auktion mit Sofortkauf von
einem Euro eingestellt hat, kann seine Willenserklärung wirksam
anfechten und ist dann nicht verpflichtet, den Artikel zu diesem Preis
abzugeben. Was anderes ist es natürlich, wenn bei einer Auktion mit Startpreis von
einem Euro am Ende nicht das erlöst wird, was der Verkäufer erhofft
hatte: In dem Fall kann der Verkäufer nicht wegen Irrtums anfechten und
ist an den Kaufvertrag gebunden
Wenn
Orignal From: Irrtümliches EUR 1,00 Kaufangebot / Betrugsabsicht !
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